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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand 01/2023)


AGB der Firma Fahrzeugdiagnose MW GmbH
Am Pfortenstieg 10, 99638 Kindelbrück

– nachfolgend „FMW“ genannt



Inhalte


§ 1 Geltung


1.1
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.


1.2
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.



§ 2 Angebote und Vertragsabschluss


2.1
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen der FMW enthaltenen Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FMW ein Angebot des Kunden entweder ausdrücklich schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang dieser ausgeführt wird. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.


2.2
Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch FMW. Mündliche Erklärungen von FMW oder von Personen, die zur Vertretung der FMW bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.


2.3
Werden FMW nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist FMW berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.


2.4
Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrags können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigt werden. In jedem Falle ist FMW berechtigt, für ordnungsgemäß mit ihrem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und sonstigen Aufwand in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat FMW gemäß § 11 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihr entstandenen Schadens.


2.5
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden (sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar). Soweit bestimmte Eigenschaften nicht ausdrücklich vereinbart sind, liefert FMW Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analyseangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- und unterschritten werden können. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, sodass sich Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug ergeben können. Diese Abweichungen hat FMW nicht zu vertreten.



§ 3 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug


3.1
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch FMW und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.


3.2
Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit in Konditionen von FMW vorgesehen, wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht andere vereinbart, der Wahl von FMW überlassen. Transportversicherungen werden von FMW nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen. Transportschäden sind unverzüglich beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Überbringer festzustellen und FMW binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Rücksendungen des Käufers erfolgen zunächst auf dessen Kosten. Hat FMW den Grund der Rücksendung zu vertreten (Garantiefall, Gewährleistung etc.), werden die Versandkosten dem Käufer erstattet. FMW ist nicht verpflichtet, unfreie Sendungen entgegen zu nehmen.


3.3
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


3.4
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Diese können gesondert berechnet werden.


3.5
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von FMW und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt FMW dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann von FMW die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich FMW nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.


3.6
FMW haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat FMW nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind. FMW ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuell gegen die Vorlieferanten zustehenden Ansprüchen an den Käufer abzutreten.



§ 4 Preise und Zahlungen


4.1
Den Lieferungen und Leistungen von FMW liegen die in der jeweils zuletzt ausgegebenen Preisliste festgelegten Preise zugrunde. Falls ausdrücklich nichts anderes aufgeführt ist, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Netto-Preise, die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten. Führt FMW die Bestellung ohne eigenes Verschulden erst nach mehr als 30 Tagen aus, so ist FMW berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.


4.2
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.


4.3
FMW nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.


4.4
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.


4.5
Die Forderungen von FMW werden unabhängig von der Lieferzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von FMW durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist FMW berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.


4.6
Im Fall des IV.5. kann FMW die Einzugsermächtigung (Absatz VI.5.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.


4.7
FMW ist berechtigt, die Lieferung von einer Vorauskasse abhängig zu machen oder die Ware gegen Nachnahme zu liefern. Macht FMW von diesem Recht Gebrauch, teilt FMW dies dem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Eingang der Bestellung mit. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb einer von FMW gesetzten Frist, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Hierauf weist FMW bei Mitteilung der Vorauszahlung nochmals ausdrücklich hin.


4.8
Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.


4.9
Eine Aufrechnung ist nur mit von FMW anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.



§ 5 Besondere Hinweise – TÜV – Abnahme – Gutachten


5.1
Soweit durch Leistungen von FMW oder den Einsatz von Produkten der FMW Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen herbeigeführt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung, die eingetretenen Änderungen der Zulassungsstelle und seiner Kfz-Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (zum Beispiel beim TÜV) zu veranlassen. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. FMW übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.


5.2
Falls vertraglich die Zurverfügungstellung oder Lieferung eines TÜV-Gutachtens oder sonstiger technischer Erklärungen zur Erleichterung der Eintragung von Veränderungen in den Fahrzeugbrief vereinbart wurde, stellt dies ausdrücklich keine Garantie dafür dar, dass eine Eintragung durch den TÜV oder eine andere technische Organisation auch tatsächlich erfolgt. Das TÜV-Gutachten stellt insbesondere keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die Zusicherung der Verwendbarkeit oder Tauglichkeit des Produkts oder der Leistung dar.



§ 6 Eigentumsvorbehalt


6.1
FMW behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich FMW das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld verrechnet. Anderslautende Bestimmungen des Käufers sind unwirksam. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist FMW zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.


6.2
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für FMW, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von FMW. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der FMW gehörender Ware erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht FMW gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird FMW Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der FMW Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der FMW stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.


6.3
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der FMW gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, das heißt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die FMW als Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der FMW, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihr Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der FMW, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der FMW an dem Miteigentum entspricht.


6.4
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf FMW tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.


6.5
FMW ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 abgetretenen Forderungen. FMW wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von FMW hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; FMW ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.


6.6
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer FMW unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.


6.7
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.


6.8
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist FMW – auf Verlangen des Käufers – insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von FMW aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.


6.9
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Fakturawert) des Verkäufers.


6.10
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Käufer an FMW ab. FMW nimmt diese Abtretung an.



§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung


7.1
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet FMW nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Käufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.


7.2
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiter verkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.


7.3
Der Käufer ist verpflichtet, FMW die beanstandete Kaufsache zur Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.


7.4
Bei berechtigten Beanstandungen ist FMW berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.


7.5
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer FMW möglichst unverzüglich zu informieren.


7.6
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


7.7
Erwirbt der Käufer gemäß Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, beziehen sich die Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder aus Sachmängelhaftung stets auf das einzelne, von Mängel betroffene Gerät, keinesfalls auf alle Geräte oder das gesamte System. Dies gilt auch, wenn ein System durch das einzelne, mit Mängeln behaftete Gerät in seiner Gesamtheit funktionsunfähig wird.


7.8
Nach heutigem Stand der Technik ist nicht sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilität übernimmt FMW nur dann eine Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von FMW bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen vom Käufer bezogenen und fremden (nicht vom Käufer bezogenen) Baugruppen auf, stellt der Käufer FMW von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.


7.9
FMW haftet für die gelieferte Software nicht für eventuelle Verletzungen von Urheberrechten.

 

7.10
Wird der Liefergegenstand beim Einbau in Fahrzeuge oder beim Einsetzen von Teilen, die im Rennsport oder in entsprechenden Wettbewerben Verwendung finden, vom Käufer oder Dritten verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung der FMW beseitigt, wird FMW von ihrer Gewährleistungspflicht frei. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Einbau des Liefergegenstandes außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Werden gelieferte Teile in ein Kraftfahrzeug eingebaut und ist hierfür eine Betriebserlaubnis oder Abnahme erforderlich, so leistet FMW für die Erteilung keine Gewähr.


7.11
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.


7.12
Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit FMW abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


7.13
Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt VIII. (allgemeine Haftungsbegrenzung).



§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung


8.1
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. 


8.2
Die Haftung für Schäden an anderen Teilen und Folgeschäden (zum Beispiel Einbauschäden, Motorschäden usw.) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. 


8.3
FMW weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie- bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann. 


8.4
Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt FMW insoweit von jeder Haftung frei. 


8.5
FMW verpflichtet sich, ihre Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.



§ 9 Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht


 9.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz der FMW.


9.2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 


9.3
Ist eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam, bleibt die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine solche, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.